Das EPÜ (das Europäische Patentübereinkommen)
Liste der Vertragsstaaten: siehe unten.
Für heute 38 europäische Länder ist das gesamte Patent- erteilungsverfahren durch das Europäische Patentüber- einkommen ("EPÜ") von der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents zentralisiert und damit vereinheitlicht. Das Europäische Patentamt ("EPA") erteilt ein Europäisches Pa- tent, das in den Vertragsstaaten grundsätzlich voraus- setzungslos gilt, wobei aber in verschiedenen Staaten Über- setzungen des Patents in die Landessprache eingereicht wer- den müssen.
Gegen das europäische Patent kann innert 9 Monaten nach der Erteilung Einspruch erhoben werden. Überwiegend wird der Einspruch mit durch den Dritten neu vorgelegtem Stand der Technik begründet, auf Grund dessen das erteilte Patent widerrufen oder eingeschränkt werden müsse.
Einmal erteilt, ist das europäische Patent in jedem Land einem nationalen Patent gleichgestellt Das bedeutet, dass das Europäische Patent nach der Erteilung in nationale Pa- tente der Vertragsstaaten zerfällt, die jedoch einigen Vor- schriften des EPÜ nach wie vor unterstehen.
2011 sind beim EPA 244'437 Patentanmeldungen eingegangen.
Ende 2008 hatte das EPA über 6'600 Mitarbeiter.
Vertragsstaaten des EPÜ
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Estland Finnland Frankreich Griechenland Grossbritannien Irland Island Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg | Malta Monaco Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Republik Zypern Rumänien San Marino Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Ungarn |